Club-Satzung
Power of the Tower , Regensburg
Übersicht:
§1 Name, Sitz
Der Club führt den Namen
Power of The Tower
. Der Club versteht sich als Interessengemeinschaft.
Der Club hat seinen Sitz in Regensburg.
§2 Zweck
Zweck des Clubs ist der Informationsaustausch und zur Unterstützung des
SSV Jahn Regensburg
§3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Clubs kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
oder bei Nichtvolljährigkeit nur mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten.
Die Mitgliedschaft des Clubs erfolgt nur nach Entscheidung der Vorstandschaft und Abstimmung der Clubmitglieder.
Den Eintrittszeitpunkt von jedem neuen Mitglied entscheiden die Clubmitglieder.
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§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand des Clubs spätestens drei Monate vor dem Datum
des Austritts vorliegen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
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Ein Mitglied wird aus dem Club ausgeschlossen, wenn
-
ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln und gegen
Sitte und Anstand grob verstoßen hat.
-
ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Fan-Club schwer geschädigt hat.
-
ein Mitglied innerhalb des Fan-Club wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
-
ein Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein.
Mitglieder die aus dem Fan-Club ausscheiden, haben die Sachen
(siehe §17 Absatz 2 und 3) in diesem Fall an dem Club zurückzugeben.
Da die Sachen von dem Mitgliedern selbst bezahlt werden müssen,
wird bei Rückgabe ein Zeitwert erstattet.
Der Wert der Sachen mindert sich je angefangenes halbe Jahr um 5,00 Euro.
Für mutwillig beschädigten Sachen werden keine Erstattungen gezahlt.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte dem Fanclub.
Geleistete Beiträge und sonstige Leistungen erfolgen keine anteilige Rückerstattung.
Ein Anteil am Fan-Club Vermögen besteht nicht.
§6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Monatsbeitrag und wird wie die einmalige Aufnahmegebühr
von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr ist eine Bringschuld und ist
Im voraus zu bezahlen.
Die Aufnahmegebühr wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.
§7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind: a.) die Mitgliederversammlung ; b.) der Vorstand ; c.) der Kassenwart
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein zur Vertretung des Clubs berechtigt.
§9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet Zwei jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder von einem Fünftel (20%) der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
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§10 Kassenwart
Der Kassenwart wird wie der Vorstand gewählt ist aber nicht vertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Kassenwarts ist die Verwaltung des Clubvermögens sowie der jährliche Rechenschaftsbericht.
§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
§12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als solche.
Zu Satzungsränderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweck
und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
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§13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Kassenwart zu unterschreiben und nach Eröffnung der Mitgliederversammlung des darauffolgenden Jahres vorzufragen.
Bei Auflösung des Fanclubs unter Voraussetzung nach §12 wird das Clubvermögen an die Jugendabteilung des SSV Jahn Regensburg in Form von Sachwerten übergeben. Mit der Liquidation sind der 1. und der 2. Vorsitzende beauftragt.
1. Vorst.: Ralf Sandner Regensburg, 17.03.2019
2. Vorst.: Franz Preuss
3. Vorst.: Andi Ahlner
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